Satzung

Satzung der Fördergemeinschaft der Grundschule Bad Bergzabern

§1 Name, Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft der Grundschule Bad Bergzabern“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bad Bergzabern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Fördergemeinschaft der Grundschule Bad Bergzabern verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Grundschule Bad Bergzabern bei   der Erfüllung ihrer lehrenden und kulturellen Aufgabe.

(3) Die Unterstützung erfolgt vornehmlich durch:

  • finanzielle Unterstützung der Arbeit der Grundschule,
  • finanzielle Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bei der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der Schule,
  • Förderung von Arbeitsgemeinschaften,
  • Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Arbeit der Schule,
  • Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielrichtung,
  • Gestaltung des Außengeländes der Schule und
  • Beschaffung von Spielgeräten.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  • Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Vereinsämter

  • Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  • Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal für Büro und sonstige Tätigkeiten bestellt werden. Für diese Kräfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§4 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  • Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, erworben.
  • Mit dem Antrag erkennt die Bewerberin, der Bewerber für den Fall ihrer/seiner Aufnahme die Satzung an. Insbesondere verpflichtet sie/er sich, den satzungsmäßigen Zweck des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

 §5 Beiträge

  • Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Der Beitrag wird im Voraus per Lastschrift erhoben.
  • Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

  • Tod,
  • freiwilliger Austritt,
  • Streichung aus der Mitgliederliste und
  • Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann nur auf das Halbjahresende erfolgen und muss schriftlich bis 6 Wochen vorher gemeldet sein.

  • Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
    • grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins,
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die ordentliche Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus

  • der/dem ersten Vorsitzender/n
  • der dem zweiten Vorsitzender/n
  • der/dem Kassenwart/-tin
  • der/dem Schriftführer/-in
  • Schulleiter/in und Schulelternsprecher/in der Grundschule Bad Bergzabern gehören dem Vorstand als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht an.
  • Im Bedarfsfall werden Ausschüsse aus den Reihen der Mitglieder gebildet.
  • Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und zweite Vorsitzende. Jede/r ist alleine vertretungsberechtigt.

§9 Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im zweiten Halbjahr statt. Sie wird durch Veröffentlichung im „Südpfalz Kurier“ oder durch schriftliche Einladung (Brief, Email) mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch die/den erste/n Vorsitzende/n einberufen, bei deren/dessen Verhinderung durch die/den zweite/n Vorsitzende/n.

 §10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • die Genehmigung der Bilanz und Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
  • Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unanhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle der Wahl das Los, in anderen Fällen die Stimme der/des Vorsitzenden.
  • Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  • Niederschriften sind von der/dem ersten Vorsitzenden/m und der /dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 5 Mitgliedern muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§12 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Für den Fall der Auflösung werden die Mitglieder des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
  • Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Bad Bergzabern, dem Träger der Grundschule zur Verwendung für erzieherische, gemeinnützige und kulturelle Zwecke.

 §13 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.06.2017 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau eingetragen ist.